Für die Gewährung von Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, einschließlich der Verfolgung und Ahndung der damit im Zusammenhang stehenden Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales zuständig.
§ 29b
AufgZuordG M-VBundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Teil 2 Übergreifende Regelungen
Stand 2010-07-12