Jurafuchs

§ 26

AufgZuordG M-V
Auseinandersetzung
Teil 2 Übergreifende Regelungen
Stand 2010-07-12
(1)
Die neuen Landkreise und die kreisfreien Städte schließen bis zum Inkrafttreten der Aufgabenübertragungen mit dem Land einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Regelung der Vermögensauseinandersetzung, insbesondere über die Übertragung von Einrichtungsgegenständen, Arbeitsmitteln, Geräteausstattungen und dergleichen sowie für Datenverarbeitungsprogramme einschließlich der bestehenden Nutzungsrechte und Lizenzen, soweit dies rechtlich möglich ist. Bei der Übernahme von Verbindlichkeiten sowie bei der Abtretung von Forderungen oder anderen Rechten, die im Zusammenhang mit den Aufgabenübertragungen stehen, sind die Vorschriften der §§ 398 ff. sowie der §§ 414 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beachten.
(2)
Sofern die Landkreise und kreisfreien Städte landeseigene Grundstücke ganz und nicht nur vorübergehend für die Erfüllung von zu übertragenden Aufgaben benötigen, können sie diese Grundstücke vom Land unentgeltlich erwerben. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten sind von den kommunalen Gebietskörperschaften zu tragen.
(3)
Soweit die Landkreise und kreisfreien Städte übergangsweise Büro- und Nebenflächen des Landes für die Erfüllung von zu übertragenden Aufgaben benötigen, kann im Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 eine Vereinbarung über eine unentgeltliche Überlassung von Büro- und Nebenflächen des Landes oder von vom Land angemieteten Flächen getroffen werden. Eine unentgeltliche Nutzung kann maximal bis zum 31. Dezember 2015 erfolgen.
(4)
Absätze 1 und 3 gelten für die Aufgabenübertragung auf den Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern entsprechend.

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