Die in § 11 Absatz 1 genannte Aufgabe der Ausstellung von Befähigungszeugnissen nach den §§ 7 und 18 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung wird vom Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt Rostock als untere Landesbehörde wahrgenommen.
§ 22
AufgZuordG M-VOrganleihe
Aufgabenarten, Ordnungswidrigkeiten, Anpassung von Rechtsverordnungen
Stand 2010-07-12