Verwaltungsvorgänge im Bereich der Aufgabenübertragungen nach den §§ 1, 4 bis 16, 18 und 20, die bei dem Übergang der jeweiligen Aufgaben noch nicht abgeschlossen sind, werden durch den neuen Aufgabenträger fortgesetzt. Abweichende Vereinbarungen hinsichtlich Verwaltungsverfahren nach § 9 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sind zwischen den bisherigen Verwaltungsträgern und den neuen Verwaltungsträgern zulässig.
§ 27
AufgZuordG M-VLaufende Verwaltungsverfahren
Teil 2 Übergreifende Regelungen
Stand 2010-07-12