Jurafuchs

§ 27

AufgZuordG M-V
Laufende Verwaltungsverfahren
Teil 2 Übergreifende Regelungen
Stand 2010-07-12
Verwaltungsvorgänge im Bereich der Aufgabenübertragungen nach den §§ 1, 4 bis 16, 18 und 20, die bei dem Übergang der jeweiligen Aufgaben noch nicht abgeschlossen sind, werden durch den neuen Aufgabenträger fortgesetzt. Abweichende Vereinbarungen hinsichtlich Verwaltungsverfahren nach § 9 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sind zwischen den bisherigen Verwaltungsträgern und den neuen Verwaltungsträgern zulässig.

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