Jurafuchs

§ 28

AufgZuordG M-V
Mehrbelastungsausgleich
Teil 2 Übergreifende Regelungen
Stand 2010-07-12
(1)
Das Land gleicht die finanziellen Mehrbelastungen aus, welche den jeweiligen kommunalen Körperschaften dadurch entstehen, dass ihnen durch die §§ 1, 4 bis 6, 8 bis 10, 12 bis 16, 18 und 20 Satz 1 Aufgaben übertragen werden. Dieser Ausgleich nach Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern erfolgt ausschließlich nach den Regelungen dieses Gesetzes.
(2)
Als finanziellen Ausgleich nach Absatz 1, mit Ausnahme der Aufgabenübertragungen nach den §§ 8 und 18, erhalten die Landkreise Ludwigslust-Parchim, Mecklenburgische Seenplatte, Nordwestmecklenburg, Vorpommern-Greifswald, Vorpommern-Rügen und der Landkreis Rostock sowie die kreisfreien Städte Rostock und Schwerin insgesamt einen Betrag von jährlich 789 538 Euro. Er beinhaltet den finanziellen Aufwand für das mit der Aufgabenerledigung bisher befasste Personal zuzüglich eines pauschalen Sachkostenaufschlages von zehn Prozent und abzüglich der erzielbaren Gebühren, Entgelte, Bußgelder und sonstigen Einnahmen.
(3)
Als Ausgleich für die Übertragung der Trägerschaft für die Förderschulen nach § 8 erhalten die Landkreise Nordwestmecklenburg, Mecklenburgische Seenplatte und der Landkreis Rostock einen Betrag von jährlich insgesamt 76 077 Euro. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)
Die Aufgabenträger nach § 11 erhalten ab 2013 zur Erfüllung der Aufgaben der Seemannsämter einen finanziellen Ausgleich in Höhe von jährlich 190 000 Euro.
(5)
Der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern erhält zur Erfüllung der Aufgaben nach § 18 einen finanziellen Ausgleich nach Absatz 1 in Höhe von jährlich 10 764 Euro. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6)
Die bisher für die Aufgabenerledigung sowie die Leistungsgewährung von Dritten, insbesondere vom Bund, außerhalb des Landeshaushaltes zur Verfügung gestellten Mittel (Zweckausgaben) werden ab dem Zeitpunkt der Aufgabenübertragung in voller Höhe den kommunalen Körperschaften überlassen.
(7)
Von den nach Absatz 2 bereitgestellten Mitteln werden den Landkreisen und kreisfreien Städten jährlich insgesamt 400 236 Euro im Verhältnis zu ihren Einwohnerzahlen gewährt. Es gelten dabei die vom Statistischen Amt zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen.
(8)
Um Abweichungen in der Verteilung der Aufgabenbelastungen unter den Landkreisen und kreisfreien Städten von der Einwohnerverteilung zu berücksichtigen, werden von den nach Absatz 2 bereitgestellten Mitteln 389 302 Euro wie folgt verteilt:
1.
Landkreis Nordwestmecklenburg 36 042 Euro,
2.
Landkreis Rostock 55 970 Euro,
3.
Landkreis Vorpommern-Rügen 50 949 Euro,
4.
Landkreis Vorpommern-Greifswald 71 990 Euro,
5.
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 96 732 Euro,
6.
Landkreis Ludwigslust-Parchim 70 636 Euro,
7.
kreisfreie Stadt Rostock 4 428 Euro,
8.
kreisfreie Stadt Schwerin 2 555 Euro.
(9)
Von dem nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten Ausgleichsbetrag erhalten die Landkreise Nordwestmecklenburg, Mecklenburgische Seenplatte und der Landkreis Rostock jeweils 25 359 Euro.
(10)
Von dem nach Absatz 4 festgelegten Ausgleichsbetrag erhalten:
1.
die kreisfreie Stadt Rostock 69 726 Euro,
2.
die große kreisangehörige Stadt Stralsund 56 071 Euro,
3.
die große kreisangehörige Stadt Wismar 23 054 Euro,
4.
die amtsangehörige Stadt Wolgast 7 754 Euro,
5.
die amtsfreie Stadt Sassnitz 33 395 Euro.
(11)
Im Jahr 2012 wird jeweils die Hälfte der Beträge nach den Absätzen 2 und 5 gezahlt. Abweichend von Absatz 3 erhalten die Landkreise Nordwestmecklenburg, Mecklenburgische Seenplatte und der Landkreis Rostock im Jahr 2012 für die Übertragung der Trägerschaft für die Förderschulen nach § 8 einen Betrag von jeweils 10 566,25 Euro. Im Jahr 2013 wird von den Beträgen nach den Absätzen 2 und 7 ein Betrag von 4 014 Euro abgesetzt. Die Zuweisungen nach den Absätzen 5 und 7 bis 10 sowie nach den Sätzen 1 und 2 sind in monatlichen Teilbeträgen in der Mitte des Monats zu zahlen. Abweichend von Satz 4 werden die Mittel nach Absatz 5 Satz 3 dem Kommunalen Sozialverband bereitgestellt, sobald sie für Erstattungen benötigt werden.
(12)
Für Beamte und Arbeitnehmer, die von den neuen Aufgabenträgern voraussichtlich nicht übernommen werden, wird der Betrag nach Absatz 7 bis zum 31. Dezember 2020 jährlich um 58 950 Euro vermindert.

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