Die Überwachungsaufgaben und die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz vom 29. April 2007 (BGBl. I S. 600) werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen.
§ 14
AufgZuordG M-VWasch- und Reinigungsmittelgesetz
Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Gesundheit
Stand 2010-07-12