Die Aufgaben der Durchführung des Anerkennungsverfahrens von Ehe-, Familien- und Erziehungsberatungsstellen nach den Richtlinien für die Anerkennung von Ehe-, Familien-, Erziehungs-, Jugend- sowie Sucht- und Drogenberatungsstellen im Sinne des § 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB vom 17. September 1992 (AmtsBl. M-V S. 1015) werden den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen.
§ 16
AufgZuordG M-VAnerkennung von Beratungsstellen
Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Gesundheit
Stand 2010-07-12