Jurafuchs

§ 24

AufgZuordG M-V
Ordnungswidrigkeiten
Aufgabenarten, Ordnungswidrigkeiten, Anpassung von Rechtsverordnungen
Stand 2010-07-12
(1)
Die mit den durch die §§ 1, 4, 12 bis 14, 16, 18 und 20 Satz 1 übertragenen Aufgaben im Zusammenhang stehenden Ordnungswidrigkeiten werden von den jeweils zuständigen Landräten, Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte und der großen kreisangehörigen Städte, den Bürgermeistern der amtsfreien Gemeinden sowie den Amtsvorstehern der Ämter und dem Verbandsdirektor des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern verfolgt und geahndet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie nehmen insoweit die Aufgaben der Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten im übertragenen Wirkungskreis wahr.
(2)
Die von den jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden festgesetzten Geldbußen werden von diesen vereinnahmt.

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