Jurafuchs

§ 29

AufgZuordG M-V
Personalübergang
Teil 2 Übergreifende Regelungen
Stand 2010-07-12
(1)
Die Beamten und Arbeitnehmer, die Fachaufgaben wahrnehmen, die nach den §§ 1, 4 bis 6, 8 bis 10, 12 bis 16, 18 und 20 übertragen werden, sollen von den kommunalen Körperschaften mindestens im Rahmen des Mehrbelastungsausgleichs übernommen werden. § 27 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) findet keine Anwendung.
(2)
Soweit nicht durch Tarifvertrag bis zum 30. April 2012 etwas anderes vereinbart wird, enthalten Arbeitsvertragsangebote der kommunalen Körperschaften an die Arbeitnehmer mindestens folgende Bedingungen:
1.
Die Übernahme erfolgt in der Entgeltgruppe, in die der Arbeitnehmer am Tag vor seiner Übernahme eingruppiert war und im Umfang der arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit am Tage vor der Übernahme. Bisherige einzelvertragliche Regelungen der Arbeitnehmer werden vom neuen Arbeitgeber übernommen, sofern dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
2.
Bei der Berechnung tarifrechtlich maßgeblicher Zeiten sowie von Zeiten der Betriebszugehörigkeit im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist, wird von den beim Land am Tag vor der Übernahme errechneten Zeiten ausgegangen. Der Arbeitnehmer ist in die Stufe einzugruppieren, die den Betrag erreicht, der dem Arbeitnehmer am Tage der Übernahme bei Verbleiben im Landesdienst zustehen würde. Die beim Land erreichte Stufenlaufzeit bleibt erhalten.
3.
Der Arbeitnehmer erhält auf Antrag den Geldbetrag, den er aufgrund regelmäßiger Arbeitsleistungen zum Zeitpunkt des Arbeitgeberwechsels nach den für das Land maßgebenden Bestimmungen erhalten würde, wenn er weiterhin in seiner bisherigen Tätigkeit beim Land beschäftigt wäre. Der Anspruch besteht auch im Falle einer Änderungskündigung. Auf die Besitzstandszulage werden alle Entgelterhöhungen nach den in den kommunalen Körperschaften geltenden Tarifverträgen und Dienst- oder Betriebsvereinbarungen angerechnet. Hierunter fallen nicht Zuschläge und Zulagen für Arbeitsleistungen, die er außerhalb der regulären Arbeitszeiten erbracht hat.
(3)
Betriebsbedingte Kündigungen durch den kommunalen Arbeitgeber sind aus Gründen, die im Zusammenhang mit Aufgabenübertragungen stehen, für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Personalübergangs ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(4)
Für die Arbeitnehmer, die nach Absatz 1 von den kommunalen Körperschaften übernommen werden, finden die für Beamte im Falle einer Versetzung geltenden Vorschriften des Landesumzugskostengesetzes vom 3. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 554), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576) geändert worden ist, und der Trennungsgeldverordnung vom 23. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 608), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576) geändert worden ist, entsprechende Anwendung. Zuständig für die Prüfung und Abwicklung umzugs- und trennungsgeldrechtlicher Ansprüche ist das Land Mecklenburg-Vorpommern. Es trägt die Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder für ehemalige Beamte und Arbeitnehmer des Landes, die aufgrund der Aufgabenübertragungen von den kommunalen Körperschaften übernommen werden.
(5)
Die Verteilung der Versorgungslasten richtet sich nach dem Versorgungslastenteilungsgesetz vom 24. Juni 2010 (GVOBl. M-V S. 320). Als Ausgleich für Aufwendungen durch Zuführungen an die Versorgungsrücklage erhält der Kommunale Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2012 einmalig 42 000 Euro. Sofern keine Beamten vom Land zu den Kommunen wechseln, erstattet der Kommunale Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern dem Land Mecklenburg-Vorpommern in 2013 den nach Satz 2 vereinnahmten Aufwendungsausgleich.
(6)
Das Finanzministerium koordiniert die Vermittlung der Beamten und Arbeitnehmer an die kommunalen Körperschaften. Einzelheiten zum zeitlichen Ablauf und zur Verfahrensgestaltung können vertraglich zwischen dem Land und den kommunalen Landesverbänden geregelt werden. Die personalführenden Landesdienststellen erteilen dem Zentralen Personalmanagement im Finanzministerium folgende Auskünfte aus den Personalakten derjenigen Beamten und Arbeitnehmer, die Aufgaben wahrnehmen, die nach den §§ 1, 4 bis 6, 8 bis 10, 12 bis 16, 18 und 20 den neuen Aufgabenträgern zugeordnet werden:
1.
Name und Vorname,
2.
Geburtsdatum,
3.
Behörde und Dienstort,
4.
Besoldungs- oder Entgeltgruppe,
5.
Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit,
6.
Bildungsabschluss und sonstige Qualifikationen,
7.
bisherige berufliche Tätigkeiten,
8.
Altersteilzeitvereinbarung,
9.
Wohnort,
10.
Schwerbehinderung oder eine gleichgestellte Behinderung.
(7)
Das Zentrale Personalmanagement im Finanzministerium speichert die Daten nach Absatz 6 Satz 3 für die Dauer der Vermittlungstätigkeit, nutzt sie für diesen Zweck und übermittelt sie an die kommunalen Körperschaften, sofern dies erforderlich ist.
(8)
Abweichend von Absatz 1 gehen die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der bei den in § 8 genannten Förderschulen Beschäftigten der äußeren Schulverwaltung kraft Gesetzes zum 1. August 2012 mit allen Rechten und Pflichten auf den Landkreis über, in dem die jeweilige Schule belegen ist. Für die Dauer des ununterbrochen zur kommunalen Körperschaft fortbestehenden Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses finden ab dem Zeitpunkt des Übergangs die für den neuen Arbeitgeber geltenden Tarifverträge und Dienst- oder Betriebsvereinbarungen unter Maßgabe der Regelungen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 Anwendung. Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

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