Jurafuchs

§ 21

AufgZuordG M-V
Eigener Wirkungskreis
Aufgabenarten, Ordnungswidrigkeiten, Anpassung von Rechtsverordnungen
Stand 2010-07-12
Die in den §§ 7, 8, 13 und 15 sowie in § 20 Satz 1 genannten Aufgaben werden von den Aufgabenträgern im eigenen Wirkungskreis erfüllt. Die Aufgaben der Durchführung der Anhörungsverfahren nach § 10 werden, soweit die Landkreise und Gemeinden unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen.

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