Die in den §§ 7, 8, 13 und 15 sowie in § 20 Satz 1 genannten Aufgaben werden von den Aufgabenträgern im eigenen Wirkungskreis erfüllt. Die Aufgaben der Durchführung der Anhörungsverfahren nach § 10 werden, soweit die Landkreise und Gemeinden unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen.
§ 21
AufgZuordG M-VEigener Wirkungskreis
Aufgabenarten, Ordnungswidrigkeiten, Anpassung von Rechtsverordnungen
Stand 2010-07-12