Jurafuchs

§ 35

LBeamtVGBW
Witwenabfindung
Hinterbliebenenversorgung
Stand 2010-11-09
(1)
Witwen mit Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag erhalten im Fall einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung.
(2)
Die Witwenabfindung beträgt das 24-Fache des für den Monat, in dem sich die Witwe wiederverheiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrags des Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrags; eine Kürzung nach § 39 und die Anwendung der §§ 68, 69, 70 Abs. 1 Nr. 3 und § 71 bleibt jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.

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