(1)
Der Kinderzuschlag nach § 66 erhöht das Alters- und Hinterbliebenengeld für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1. Der Zuschlag wird nur gewährt, soweit der Anspruchinhaber auf Altersgeld während der ersten 36 Lebensmonate des Kindes ab der Geburt an im Beamtenverhältnis stand. Der Zuschlag vermindert sich für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen von Satz 2 nicht vorliegen, um 1/36. Für die Berechnung des Kinderzuschlags beim Hinterbliebenengeld findet § 66 Absatz 9 entsprechende Anwendung.
(2)
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag erhöht das Altersgeld in entsprechender Anwendung des § 66. Der Zuschlag wird nur gewährt, soweit der Anspruchinhaber auf Altersgeld während der Zeiten nach § 66 Absatz 4 Nummer 1 im Beamtenverhältnis stand.
(3)
Für die Anwendung des § 87 Absatz 4 und 5, von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften sowie der Bemessung des Hinterbliebenengeldes gelten der Kinderzuschlag und der Kindererziehungsergänzungszuschlag als Teil des Alters- und Hinterbliebenengeldes.