Jurafuchs

§ 41

LBeamtVGBW
Beginn der Zahlungen
Hinterbliebenenversorgung
Stand 2010-11-09
(1)
Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrags nach § 36 oder § 37 Abs. 2 Satz 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags nach § 40.

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