Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Finanzministerium.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 15 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge und des Altersgeldes§ 17 Arten der Versorgung →