(1)
War ein Anspruchinhaber von Altersgeld während des bestehenden Beamtenverhältnisses, aus dem Altersgeld gewährt wird, nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, wird für die Zeit der Pflege ein Pflegezuschlag zum Altersgeld gewährt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2)
Der Pflegezuschlag beträgt für jeden Monat der Zeit der Pflege 3,12 Euro.
(3)
Hat ein Anspruchinhaber von Altersgeld ein ihm nach § 66 Abs. 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind während des bestehenden Beamtenverhältnisses, aus dem Altersgeld gewährt wird, nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch), wird neben dem Pflegezuschlag ein Kinderpflegeergänzungszuschlag gewährt. Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben Zuschlägen nach § 94 oder einer Leistung nach § 70 Abs. 3 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege 1,12 Euro.
(4)
§ 66 Absatz 7 und 12 sowie § 94 Absatz 3 gelten entsprechend.