Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Erstattungen werden nach den bisherigen Anteilen fortgeführt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 109 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten sowie Lektoren§ 111 Versorgungslastenteilung bei vergangenen Dienstherrnwechseln ohne laufende Erstattung →