Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge oder das Alters- und Hinterbliebenengeld sowie die Kürzungsbeträge des § 101 durch Gesetz entsprechend zu regeln.
§ 11
LBeamtVGBWAllgemeine Anpassung
Erster Teil Allgemeiner Teil
Stand 2010-11-09