Jurafuchs

§ 11

LBeamtVGBW
Allgemeine Anpassung
Erster Teil Allgemeiner Teil
Stand 2010-11-09
Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge oder das Alters- und Hinterbliebenengeld sowie die Kürzungsbeträge des § 101 durch Gesetz entsprechend zu regeln.

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