(1)
Eine in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, ist bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nicht zu berücksichtigen.
(2)
Eine in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, ist bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nicht zu berücksichtigen.