Werden Versorgungsberechtigte oder Empfänger von Alters- und Hinterbliebenengeld im öffentlichen Dienst (§ 68 Abs. 6 Satz 2 und 3) verwendet, sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge oder auf das Alters- oder Hinterbliebenengeld zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine aufgrund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung oder für ein aufgrund der Beschäftigung zu gewährendes Alters- oder Hinterbliebenengeld.
§ 15
LBeamtVGBWNichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge und des Altersgeldes
Erster Teil Allgemeiner Teil
Stand 2010-11-09