(1)Der Anspruch auf Altersgeld kann nicht abgefunden werden.(2)Hinterbliebenengeld für Witwen wird bei der Wiederheirat mit dem 24-Fachen Monatsbetrag des für den Monat, in dem sich die Witwe wiederverheiratet maßgeblichen Betrags, abgefunden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 96 Erteilung einer Auskunft über die Höhe des Altersgeldes§ 98 Zustellung →