Erfolgt in Fällen des § 111 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Dienstherrnwechsel, der unter § 3 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags fällt, haben die früheren, nach bisherigem Recht erstattungspflichtigen Dienstherrn anstelle der Erstattung nach § 111 Abs. 1 bis 3 eine Abfindung an den zuletzt abgebenden Dienstherrn zu leisten. § 112 Abs. 2, 3, 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend. Die Pflicht des erstattungspflichtigen Dienstherrn zur Leistung einer Abfindung an den zuletzt abgebenden Dienstherrn nach Satz 1 entfällt, wenn der erstattungspflichtige Dienstherr nach den Vorschriften des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags zur Zahlung einer Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn verpflichtet ist. Bei einem Dienstherrenwechsel, der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden hat und dem vor Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags ein bund-länderübergreifender oder ein länderübergreifender Dienstherrenwechsel vorausgegangen ist, sind beim zuletzt abgebenden Dienstherrn Zeiten bei früheren, nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag zahlungspflichtigen, Dienstherrn nicht zu berücksichtigen.
§ 113
LBeamtVGBWVersorgungslastenteilung im Fall eines zusätzlichen Dienstherrnwechsels nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
Übergangsvorschriften zur Versorgungslastenteilung
Stand 2010-11-09