(1)
Auf den Familienzuschlag finden die für Beamte geltenden Vorschriften der §§ 40, 41 sowie 42 LBesGBW Anwendung. Ein Familienergänzungszuschlag wird nicht gewährt.
(2)
Der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags nach § 41 Abs. 3 bis 5 LBesGBW wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder des Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde. Soweit kein Anspruch nach Satz 2 besteht, wird der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags nach § 41 Abs. 3 bis 5 LBesGBW neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder der Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags nach § 41 Abs. 3 bis 5 LBesGBW auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.
(3)
Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleiben die in Anlage 12 (Familienzuschlag) des LBesGBW ausgewiesenen Erhöhungsbeträge, um welche sich der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind in Abhängigkeit von der Besoldungsgruppe erhöht, außer Betracht.