(1)
Die Kinder
1.
eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit,
2.
eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder
3.
eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Abs. 1 BeamtStG) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 BeamtStG zugestellt war,
erhalten Waisengeld, wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 erfüllt hat.
(2)
Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Ruhestandsbeamte zu diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze nach § 36 Absatz 1 LBG erreicht hatte. Es ist ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 Prozent des Waisengeldes zu bewilligen. § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.