Der mit Wirkung vom 1. Januar 2019 eingefügte § 102 Absatz 4 Satz 6 gilt auch für alle sich zum 1. Januar 2019 bereits im Ruhestand befindlichen Personen sowie deren Hinterbliebene. Die Berechnung der Höhe der Mindestversorgung bestimmt sich weiterhin nach den bisherigen Regelungen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für die mit Wirkung zum 1. Januar 2019 erfolgte Aufhebung der Unterschreitung der Mindestversorgung nach § 27 Absatz 4 Satz 4.
§ 115
LBeamtVGBWÜbergangsregelung zur Gewährung der Mindestversorgung
Übergangsvorschriften zum Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg
Stand 2010-11-09