Ein Anspruch der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge oder ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld besteht nicht für Personen, die den Tod des Versorgungsberechtigten oder des Anspruchinhabers auf Altersgeld vorsätzlich herbeigeführt haben.
§ 8
LBeamtVGBWTötung eines Angehörigen
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Stand 2010-11-09