Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. August 2015 eingetreten sind, ist § 20 Absatz 1 in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung anzuwenden. Auf Versorgungsfälle, die ab 1. August 2015 eintreten, ist § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teil der Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte außer Ansatz bleibt, der auf rentenrechtlichen Zeiten beruht, die bis zum 31. Juli 2015 erworben wurden. Maßgeblich ist der Versorgungsbeginn des Versorgungsurhebers.
§ 114
LBeamtVGBWÜbergangsregelung zum Zusammentreffen einer Mindestversorgung mit Leistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Übergangsvorschriften zum Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg
Stand 2010-11-09