(1)Für Beamte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:1.An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres.
2.An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:
Geburtsdatum bis Lebensalter Jahr Monate 31. Januar 1949 65 1 28. Februar 1949 65 2 31. Dezember 1949 65 3.
3.Für Beamte, deren Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bewilligt wurde, gilt § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit sie bis zum 31. Januar 2011 in den Ruhestand versetzt werden.
(2)Für Beamte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:1.An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
2.An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:
Geburtsdatum bis Lebensalter Jahr Monate 31. Dezember 1952 63 1 31. Dezember 1953 63 2 31. Dezember 1954 63 3 31. Dezember 1955 63 4 31. Dezember 1956 63 5 31. Dezember 1957 63 6 31. Dezember 1958 63 7 31. Dezember 1959 63 8 31. Dezember 1960 63 9 31. Dezember 1961 63 10 31. Dezember 1962 63 11 31. Dezember 1963 64 31. Dezember 1964 64 2 31. Dezember 1965 64 4 31. Dezember 1966 64 6 31. Dezember 1967 64 8 31. Dezember 1968 64 10.
(3)Für Beamte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:1.An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
2.An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2029 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters:
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand zum oder nach dem Lebensalter Jahr Monate 1. Januar 2012 63 1 1. Januar 2013 63 2 1. Januar 2014 63 3 1. Januar 2015 63 4 1. Januar 2016 63 5 1. Januar 2017 63 6 1. Januar 2018 63 7 1. Januar 2019 63 8 1. Januar 2020 63 9 1. Januar 2021 63 10 1. Januar 2022 63 11 1. Januar 2023 64 1. Januar 2024 64 2 1. Januar 2025 64 4 1. Januar 2026 64 6 1. Januar 2027 64 8 1. Januar 2028 64 10.
(4)Wird der Beamte, der in den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 2 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Abs. 3 des Dienstrechtsreformgesetzes fällt, mit Ablauf des Schuljahres, in dem er das 64. Lebensjahr vollendet, nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG in den Ruhestand versetzt, wird der Versorgungsabschlag entsprechend der nachfolgenden Tabelle berechnet:
(5)Wird der Beamte, der in den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 2 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Abs. 3 des Dienstrechtsreformgesetzes fällt, mit Ablauf des Schuljahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG in den Ruhestand versetzt, wird der Versorgungsabschlag entsprechend der nachfolgenden Tabelle berechnet:
(6)Wird der Beamte, der in den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 2 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Abs. 3 des Dienstrechtsreformgesetzes fällt, mit Ablauf des Schuljahres, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG in den Ruhestand versetzt, wird der Versorgungsabschlag, der sich im Fall einer Weiterarbeit bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem er das 64. Lebensjahr vollendet, nach Absatz 4 ergeben würde, um 3,6 Prozent erhöht. In den Fällen des Satzes 1, in denen der Beamte im Fall der Weiterarbeit bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem er das 64. Lebensjahr vollendet, mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten würde, beträgt der Versorgungsabschlag 3,6 Prozent.
(7)Wird der Beamte, der in den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 2 LBG in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Abs. 3 des Dienstrechtsreformgesetzes fällt, zu einem vor dem jeweiligen Schuljahresende liegenden Zeitpunkt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG in den Ruhestand versetzt, erhöht sich der Versorgungsabschlag, der sich im Fall einer Weiterarbeit bis zu den in Absatz 4 bis 6 genannten Zeitpunkten nach Absatz 4 bis 6 ergeben würde, für die Monate, die vor dem jeweiligen Schuljahresende liegen, um 0,3 Prozent pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme.