Jurafuchs

§ 111

LBeamtVGBW
Versorgungslastenteilung bei vergangenen Dienstherrnwechseln ohne laufende Erstattung
Übergangsvorschriften zur Versorgungslastenteilung
Stand 2010-11-09
(1)
Hat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Dienstherrnwechsel stattgefunden, der die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung erfüllte, tragen die beteiligten Dienstherrn die Versorgungsbezüge bei Eintritt des Versorgungsfalls im Verhältnis der Dienstzeiten, die beim abgebenden und beim aufnehmenden Dienstherrn in einem in § 1 Abs. 1 oder 3 genannten Rechtsverhältnis abgeleistet wurden, soweit diese ruhegehaltfähig sind. Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf bleiben unberücksichtigt. Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Zeiten einer Abordnung zum aufnehmenden Dienstherrn vor dem Dienstherrnwechsel gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.
(2)
Wurde dem Beamten aus Anlass oder nach der Übernahme von dem aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen, bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn als wäre der Beamte in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben.
(3)
Wird der Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt, entsteht die Verpflichtung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze des Beamten, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung. Die Zeit im einstweiligen Ruhestand wird, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt.
(4)
Der abgebende Dienstherr kann anstelle der Erstattung nach Absatz 1 bis 3 eine Abfindung an den erstattungsberechtigten Dienstherrn leisten. Die Abfindung wird nach den §§ 80 und 81 Absatz 1 mit der Maßgabe des § 112 Abs. 2 Nr. 2 berechnet; § 112 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend. Der Abfindungsberechnung nach § 80 ist die den Versorgungsbezügen nach Absatz 1 zugrunde liegende ruhegehaltfähige Dienstzeit im sich aus Absatz 1 ergebenden Verhältnis, in vollen Monaten ausgedrückt, zugrunde zu legen.

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