Jurafuchs

§ 12

LBeamtVGBW
Verjährung
Erster Teil Allgemeiner Teil
Stand 2010-11-09
Ansprüche und Rückforderungsansprüche nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →