In den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 Prozent des Witwengeldes zu gewähren. Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2. Im Fall des § 34 Abs. 2 Satz 1 ist der nach Satz 1 ermittelte Unterhaltsbeitrag entsprechend zu kürzen. § 27 Abs. 4 kommt nicht zur Anwendung.
§ 36
LBeamtVGBWUnterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen
Hinterbliebenenversorgung
Stand 2010-11-09