(1)
Werden neben der Mindestversorgung Leistungen anderer Alterssicherungssysteme gezahlt, ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Als Leistungen aus anderen Alterssicherungssystemen gelten
1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für Ruhegehaltsempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 50) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 bleiben zwei Drittel , bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 10 bleibt ein Drittel des Unfallausgleichs, welcher der Höhe des Betrags bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 entspricht, unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat,
5.
sonstige Versorgungsleistungen, die zur Versorgung des Berechtigten für den Fall der Erwerbsminderung oder wegen Alters und der Hinterbliebenen für den Fall des Todes bestimmt sind und zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat,
6.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.
Der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags nach § 65 Abs. 2 bleibt bei der Berechnung außer Betracht.
(2)
§ 108 Abs. 1 Satz 4 bis 10 und die Absätze 3, 4 und 8 gelten entsprechend.
(3)
§ 20 gilt nicht, sofern der Anwendungsbereich des § 108 Absatz 9 eröffnet ist.