Jurafuchs

§ 75

LBeamtVGBW
Ehrenbeamte
Besondere Beamtengruppen
Stand 2010-11-09
Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 45), hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 48). Außerdem kann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 47) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle für Ehrenbeamte des Landes im Einvernehmen mit dem Finanzministerium oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das gleiche gilt für seine Hinterbliebenen.

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