Jurafuchs

§ 10

LBeamtVGBW
Mitteilungspflicht für den Bericht der Landesregierung über die Entwicklung der Versorgung, des Alters- und Hinterbliebenengeldes
Erster Teil Allgemeiner Teil
Stand 2010-11-09
Die obersten Dienstbehörden übermitteln dem Finanzministerium jährlich, jeweils bis zum 1. März, für ihren Bereich die für die Erstellung des Berichts der Landesregierung über die Entwicklung der Versorgung, des Alters- und Hinterbliebenengeldes erforderlichen Daten
1.
zu den Gründen der Dienstunfähigkeit nach Hauptdiagnoseklassen und
2.
zur Person und letzten Beschäftigung der Betroffenen, die zur statistischen Auswertung erforderlich sind.

Meine Notizen

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