(1)
Privatschulen sind alle Schulen, deren Träger nicht das Land Bremen oder eine Stadtgemeinde ist.
(2)
Privatschulen wirken mit den staatlichen Schulen in dem vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen gezogenen Rahmen an der Erfüllung des öffentlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags mit. Sie ergänzen und bereichern das öffentliche Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts.