(1)Ordnungswidrig handelt, wer(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.(3)Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Senatorin für Kinder und Bildung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 20 Zuschuss§ 22 Übergangsregelungen →