(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
a)
ohne eine nach § 5 erforderliche Genehmigung eine Privatschule errichtet, betreibt, leitet oder an einer solchen Schule unterrichtet,
b)
ohne die nach § 10 erforderliche Genehmigung eine Privatschule leitet oder an ihr unterrichtet,
c)
vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anzeigepflicht nach § 14 Absatz 1 verstößt,
d)
den Bestimmungen des § 4 zuwiderhandelt oder
e)
einem gemäß § 16 Absatz 2 ausgesprochenen Verbot zuwiderhandelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3)
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Senatorin für Kinder und Bildung.