(1)
Die Genehmigung gilt nur für den Schulträger, dem sie erteilt worden ist, und nur für den in der Genehmigung angegebenen Ort und die angegebenen Räume.
(2)
Bei Schulen, die mehrere Stufen umfassen, kann die Genehmigung zunächst allein für die untere Schulstufe erteilt werden.