Jurafuchs

§ 16

Privatschulgesetz
Zuverlässigkeit
Freie Einrichtungen, Privatunterricht und Schulen anderer Staaten
Stand 2026-04-01
(1)
Freie Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen und erwerbsmäßiger Privatunterricht brauchen weder genehmigt noch angezeigt zu werden. Sie unterliegen insoweit nur den Bestimmungen der allgemeinen Gesetze. Sie dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule hervorrufen kann.
(2)
Personen, die als Träger, Leiterinnen oder Leiter oder Lehrerinnen oder Lehrer an freien Einrichtungen wirken oder Privatunterricht erteilen, kann diese Tätigkeit wegen mangelnder persönlicher Zuverlässigkeit untersagt werden, um Schäden und Gefahren abzuwenden, die daraus den Schülerinnen und Schülern oder der Allgemeinheit drohen.

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