Jurafuchs

§ 2

Privatschulgesetz
Ersatz- und Ergänzungsschulen
Allgemeines
Stand 2026-04-01
(1)
Privatschulen sind Ersatz- oder Ergänzungsschulen.
(2)
Ersatzschulen sind Privatschulen, die den in den §§ 18 bis 21 und 25 bis 29 des Bremischen Schulgesetzes genannten Schularten oder Bildungsgängen entsprechen, mit Ausnahme der Schulen, die für Berufe ausbilden, für die im Land Bremen keine Schule in öffentlicher Trägerschaft vorhanden ist. Ihre Lehrziele müssen denen der öffentlichen Schulen, ihre Erziehungsziele dem Artikel 26 der bremischen Landesverfassung entsprechen. Als Ersatzschule gilt auch die International School of Bremen; § 5 bleibt unberührt.
(3)
Als Ersatzschulen gelten auch die Waldorfschule sowie die International School of Bremen. § 5 bleibt unberührt.
(4)
Alle übrigen Privatschulen sind Ergänzungsschulen.

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