(1)
Ersatzschulen bedürfen der staatlichen Genehmigung. Der Unterricht darf nicht eröffnet werden, bevor sie erteilt ist.
(2)
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
(3)
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(4)
Auf den Nachweis der Vor- und Ausbildung und der Prüfungen kann in Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird.