Jurafuchs

§ 9

Privatschulgesetz
Zuverlässigkeit
Ersatzschulen
Stand 2026-04-01
(1)
Eine Ersatzschule darf nur errichten, betreiben oder leiten, wer die persönliche Zuverlässigkeit hierfür besitzt und die Gewähr dafür bietet, daß er nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt.
(2)
Bei juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts müssen ihre vertretungsberechtigten Personen die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllen.

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