(1)
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig werden alle diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben, soweit sie nicht schon außer Kraft getreten sind:
1.
Die Bekanntmachung über den privaten gewerblichen und kaufmännischen Fachunterricht vom 2. August 1917 (RGBl. S. 683) für den Bereich der Freien Hansestadt Bremen.
2.
Die Verordnung, betreffend die Ausführung der Bekanntmachung über den privaten gewerblichen und kaufmännischen Fachunterricht vom 10. Oktober 1917 (Brem. Ges.-Bl. S. 228) in der Fassung der Verordnung vom 27. März 1925 (Brem. Ges.-Bl. S. 43).
3.
Die Verordnung betreffend die Ausbildung von Hausbedarfslehrlingen vom 27. März 1925 (Brem. Ges.-Bl. S. 43).
4.
Das Gesetz über den privaten gewerblichen und kaufmännischen Fachunterricht vom 6. Februar 1931 (Brem. Ges.-Bl. S. 85).
5.
Das Gesetz über die Untersagung der Tätigkeit eines Leiters oder eines Lehrers an privaten Unterrichtsanstalten vom 20. Dezember 1934 (Brem. Ges.-Bl. S. 5).
6.
Die Verordnung über private Unterrichtstätigkeit in Leibesübungen vom 25. August 1937 (Brem. Ges.-Bl. S. 175), in der Fassung der Verordnungen vom 29. April 1939 (Brem. Ges.-Bl. S. 136) und vom 22. Januar 1942 (Brem. Ges.-Bl. S. 3).
7.
Die Verordnung des Präsidenten des Senats vom 1. August 1945 betreffend Privatunterricht in lebenden Fremdsprachen (Brem. Ges.-Bl. S. 32).
8.
Die Bekanntmachung des Senators für Schulen und Erziehung vom 7. September 1945 betreffend Genehmigungspflicht für Privatunterricht ("Weser-Kurier", 22. September 1945).
Ferner werden aufgehoben, soweit sie in den früher preußischen Gebietsteilen des Landes Bremen noch gelten sollten:
9.
Die Preußische Kabinettsorder betreffend die Aufsicht des Staates über Privatanstalten und Privatpersonen, die sich mit dem Unterrichte und der Erziehung der Jugend beschäftigen, vom 10. Juni 1834 (GS. S. 135);
10.
die Preußische Instruktion zur Ausführung der Allerhöchsten Kabinettsorder vom 10. Juni 1834, die Beaufsichtigung der Privatschulen, Privaterziehungsanstalten und Privatlehrer sowie der Hauslehrer, Erzieher und Erzieherinnen betreffend, vom 31. Dezember 1839 (MBiV. 1840, S. 94);
11.
die Preußischen Verordnungen betreffend die Ausdehnung der Bestimmungen der Bundesratsbekanntmachung vom 2. August 1917 (RGBl. S. 683) auf weitere Unterrichtsfächer, vom 5. Mai 1919 (GS. S. 90) und auf den Tanzunterricht vom 17. Juli 1923 (GS. 1924, S. 486).
Bekanntgemacht im Auftrage des Senats.
Bremen, den 3. Juli 1956.