(1)
Eine Ersatzschule hat das Recht, Schulpflichtige als Schülerinnen und Schüler aufzunehmen.
(2)
Sie entscheidet nach eigenen Richtlinien über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern. Sie hat insbesondere auch die allgemeinen Grundsätze eines inklusiven Schulsystems zu berücksichtigen.