Das Recht, Privatschulen zu errichten und zu betreiben, können natürliche sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts ausüben.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 2 Ersatz- und Ergänzungsschulen§ 4 Name →