(1)
Privatschulen, deren Träger fremde Staaten sind und die vornehmlich von Kindern und Jugendlichen fremder Staatsangehörigkeit besucht werden sollen, sind nur zu genehmigen, wenn
1.
der betreffende Staat zusichert, daß er auf seinem Gebiet deutsche Schulen zuläßt;
2.
die Schule und ihre Einrichtungen sowie ihre Leiterinnen und Leiter, Lehrerinnen und Lehrer den allgemeinen gesetzlichen und polizeilichen Anforderungen entsprechen, die zum Schutz der Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren zu stellen sind.
(2)
§ 1 Absatz 1 , §§ 2 , 4 , 5 Absatz 1 , §§ 7 , 8 , 11 Absatz 1 und 2 , §§ 13 und 14 Absatz 1 und §§ 18 und 19 sind entsprechend anzuwenden.