(1)
Privatschulen, deren Träger fremde Staaten sind und die vornehmlich von Kindern und Jugendlichen fremder Staatsangehörigkeit besucht werden sollen, sind nur zu genehmigen, wenn
(2)
§ 1 Absatz 1 , §§ 2 , 4 , 5 Absatz 1 , §§ 7 , 8 , 11 Absatz 1 und 2 , §§ 13 und 14 Absatz 1 und §§ 18 und 19 sind entsprechend anzuwenden.