Jurafuchs

§ 17

Privatschulgesetz
Genehmigungsvoraussetzungen für Schulen anderer Staaten
Freie Einrichtungen, Privatunterricht und Schulen anderer Staaten
Stand 2026-04-01
(1)
Privatschulen, deren Träger fremde Staaten sind und die vornehmlich von Kindern und Jugendlichen fremder Staatsangehörigkeit besucht werden sollen, sind nur zu genehmigen, wenn
(2)
§ 1 Absatz 1 , §§ 2 , 4 , 5 Absatz 1 , §§ 7 , 8 , 11 Absatz 1 und 2 , §§ 13 und 14 Absatz 1 und §§ 18 und 19 sind entsprechend anzuwenden.

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