(1)
Die Genehmigung einer Ersatzschule ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 oder 3 oder des § 9 zur Zeit der Genehmigung nicht gegeben waren. Sie ist zu widerrufen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
(2)
Die nach § 10 für eine Leiterin oder einen Leiter oder eine Lehrerin oder einen Lehrer erforderliche Genehmigung kann widerrufen werden, wenn sich Tatsachen ergeben, die geeignet sind, bei Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen Schulen die Beendigung des Dienstverhältnisses oder die Entlassung aus dem Dienst zu rechtfertigen. Eigene Regelungen des Schulträgers bleiben hiervon unberührt.
(3)
Vor einem Widerruf ist dem Schulträger eine angemessene Frist einzuräumen, um die beanstandeten Mängel beseitigen zu können.