Zuständige Genehmigungs-, Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde ist die Senatorin für Kinder und Bildung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 18 Staatliche Aufsicht§ 20 Zuschuss →