Jurafuchs

§ 14

Privatschulgesetz
Pflichten der Ergänzungsschulen
Ergänzungsschulen
Stand 2026-04-01
(1)
Die Errichtung von Ergänzungsschulen ist der Senatorin für Kinder und Bildung anzuzeigen, bevor die Unterrichtstätigkeit beginnt. Die Anzeige muß genaue Angaben über die Schulart, die Gliederung des Unterrichts und das Schulziel enthalten. Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(2)
Träger, Leiterinnen und Leiter und Lehrerinnen und Lehrer müssen die persönliche Zuverlässigkeit besitzen, die für den Betrieb oder die Leitung von Ergänzungsschulen oder den Unterricht an ihnen erforderlich ist. Sind sie an anerkannten Ergänzungsschulen tätig, müssen sie auch die erforderlichen fachlichen Fähigkeiten besitzen; insoweit finden die weitergehenden Bestimmungen der §§ 9 und 10 auf sie entsprechende Anwendung.
(3)
Die Ergänzungsschule ist verpflichtet, die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler vor dem Vertragsschluss schriftlich zu informieren über:
1.
das Ausbildungsziel,
2.
die Vorbildungsvoraussetzungen für den Schulbesuch, die Zulassungsvoraussetzungen für eine Prüfung, soweit der Unterricht darauf vorbereitet, und die Stelle, die die Prüfung durchführt,
3.
die Vor- und Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer,
4.
die Zahl der Unterrichtsstunden in den einzelnen Fächern,
5.
die Gesamtvergütung für den Schulbesuch einschließlich aller vertraglich verursachten Nebenkosten sowie die Kosten, die der Schülerin oder dem Schüler durch die notwendige Beschaffung von nicht nur geringwertigen Arbeitsmitteln entstehen,
6.
die Kündigungsrechte.

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