(1)
Einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, daß sie dauernd die an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, kann die Senatorin für Kinder und Bildung die Eigenschaft einer anerkannten Privatschule verleihen.
(2)
Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, mit gleicher Wirkung Zeugnisse zu erteilen und Prüfungen nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften abzuhalten.
(3)
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.