Jurafuchs

§ 15

Privatschulgesetz
Anerkennung
Ergänzungsschulen
Stand 2026-04-01
(1)
Einer Ergänzungsschule, die eine Bildung oder Ausbildung vermittelt, an der ein öffentliches Interesse besteht, kann die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen werden, wenn der Unterricht, die Einrichtungen der Schule, die fachlichen Fähigkeiten seines Personals und die wirtschaftliche Situation des Trägers geeignet sind, das von der Schule angestrebte Bildungsziel oder Ausbildungsziel zu erreichen, und wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 erfüllt sind.
(2)
Einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule wird auf Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen, wenn deren Schulabschluss darauf ausgerichtet ist, das "International Baccalaureate Diplome/ Diplôme du Baccalauréat International" (IB), das "International General Certificate of Secondary Education" (IGCSE) oder das "Advanced International Certificate of Education" (AICE) zu vergeben und die von den Schülerinnen und Schülern erworbenen Abschlüsse international anerkannt werden.
(3)
Einer berufsbildenden Ergänzungsschule wird auf Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen, wenn sie der Ausbildung für einen bestimmten Beruf dient. Der Unterricht muss nach einer staatlich genehmigten Ausbildungsordnung erteilt werden. Mit der Anerkennung erhält die Schule das Recht, nach einer staatlich genehmigten Ordnung Prüfungen abzuhalten. Die Fachaufsicht bei der Senatorin für Kinder und Bildung bestimmt die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse.
(4)
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen die Voraussetzungen zur Verleihung der staatlichen Anerkennung der entsprechenden Berufsausbildungsabschlüsse in Gesundheitsfachberufen festzulegen.
(5)
Die Eigenschaft als anerkannte Ergänzungsschule ist zu widerrufen, wenn die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 nicht vorliegen.
(6)
Die Anerkennung erlischt, wenn der Unterricht an der Schule nicht innerhalb eines Jahres nach der Anerkennung eröffnet oder die Schule ohne Zustimmung der Senatorin für Kinder und Bildung ein Jahr lang nicht betrieben oder wenn sie geschlossen wird.

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