Jurafuchs

§ 22

Privatschulgesetz
Übergangsregelungen
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2026-04-01
(1)
Ersatzschulen, die sich nicht bereits am 1. August 2014 entsprechend der Schulstruktur des Bremischen Schulgesetzes organisieren, passen ihre Schulstruktur aufwachsend von den Eingangsjahrgängen spätestens ab dem Schuljahr 2017/2018 den für sie geltenden Bestimmungen des Bremischen Schulgesetzes an. Sie erhalten den Zuschuss nach § 20 . Bis zur Anpassung ihrer Schulstruktur gelten für den Zuschuss folgende Zuordnungen: Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarschulen und der Waldorfschulen wird der Zuschuss nach § 20 Absatz 2 Nummer 2 gewährt. Die Träger von anderen Schulen der Sekundarstufen I und II, die nicht der Schulstruktur des Bremischen Schulgesetzes entsprechen, müssen unmittelbar nach dem 1. August 2014 erklären, ob ihre Schulen Oberschulen oder Gymnasien werden sollen. Entsprechend dieser Erklärung wird der Zuschuss gewährt. Wird die Schule entgegen der Erklärung nicht Oberschule, sind vom Träger die den Zuschuss nach § 20 Absatz 2 Nummer 3 übersteigenden Beträge zu erstatten. Wird sie entgegen der Erklärung nicht Gymnasium, findet eine nachträgliche Erhöhung des Zuschusses auf den Zuschuss nach § 20 Absatz 2 Nummer 2 nicht statt.
(2)
Private Gymnasien und Gymnasiale Oberstufen erhalten für Schülerinnen und Schüler, die sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes besuchten, bis zum 31. Juli 2017 den Zuschuss nach den für ihre jeweilige Schulstufe bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen.
(3)
Private Förderzentren erhalten den Zuschuss nach den bis zum 31. Juli 2014 geltenden Bestimmungen. § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.

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